· Fachbeitrag · Örtliche Verpackungssteuern
BVerfG weist Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung zurück
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Am 22.1.25 hat das BVerfG seine Entscheidung (27.11.24, 1 BvR 1726/23) verkündet, nach der die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Das Urteil dürfte Signalwirkung für andere Kommunen haben, die zur Eindämmung von Einwegverpackungen ebenfalls Verpackungssteuersatzungen planen. |
1. Hintergrund
1.1. Begriff der Verpackungssteuer
Eine kommunale Verpackungssteuer ist eine lokale Steuer auf den Verkauf von Einwegverpackungen für Essen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind. Diese Art von Verpackungen tragen erheblich zum Gesamtaufkommen von Abfällen bei, belasten die Kommunen auch finanziell und werden nicht selten auch im öffentlichen Raum wild entsorgt. Die Steuer soll vor allem dazu dienen, die Zahl verkaufter Einwegverpackungen zugunsten von Mehrweglösungen zu reduzieren. Es geht weniger um zusätzliche Einnahmen der Kommunen als vielmehr um eine Lenkungswirkung mit dem Ziel, die Abfallmengen und den Reinigungsaufwand im öffentlichen Raum zu reduzieren.
1.2. Bisherige BVerfG-Rechtsprechung zur örtlichen Verpackungssteuer
Bisher haben zwei Städte eine solche Steuer eingeführt: In den 90er Jahren scheiterte die Stadt Kassel mit ihrem Vorhaben: Die Kasseler Steuer wurde auf Einwegverpackungen erhoben. Pro Dose wurden 40 Pfennig, pro Geschirr 50 Pfennig und pro Besteckteil 10 Pfennig fällig. Gegen diese Steuer klagte ein Fast-Food-Unternehmen, das davon erheblich betroffen war. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte sie 1994 für zulässig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der beim BVerwG die Stellungnahme angefordert hatte, genehmigte sie daraufhin im Jahr 1995 (VGH Hessen 29.6.95, 5 N 378/95). Nachfolgend scheiterte die Steuer aber vor dem BVerfG (BVerfG 7.5.98, 2 BvR 1991/95).
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