· Fachbeitrag · Abrechnung
Wie vermeiden wir Gewerbesteuerpflicht wegen Untermiete, wenn wir die Praxis für die Nutzung durch andere Therapeuten öffnen?
| FRAGE: „Wir möchten unsere Praxisräume für die Nutzung durch eine andere (selbstständige) Therapeutin öffnen. Allerdings möchten wir nicht durch eine Untermiete gewerbesteuerpflichtig werden. Kann die andere Therapeutin selbstständig bleiben, während ihre Patienten/Kunden bei uns zahlen und die Therapeutin uns ihre erbrachten therapeutischen Leistungen in Rechnung stellt? Oder kann sie die Personen direkt bezahlen lassen und gibt uns einen Teil ihrer Vergütung ab?“ |
Antwort: Beide Lösungen sind möglich, haben aber jeweils auch ihre Nachteile:
- Wenn die Patienten/Kunden bei Ihnen zahlen und die selbstständige Therapeutin ihre Leistungen an Sie berechnet, kann die Tätigkeit der Therapeutin als freie Mitarbeit eingestuft werden.
PRAXISTIPP | Fall Sie sich für diesen Weg entscheiden, lassen Sie vorher den Status bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) verbindlich klären. Wenn die DRV die freie Mitarbeit nicht als Selbstständigkeit anerkennt, ist die Therapeutin Arbeitnehmerin Ihrer Praxis ‒ mit allen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Kosten (vgl. Themenspezial in PP 11/2020, Seite 9).
- Die selbstständige Therapeutin kann auch direkt abrechnen und das Honorar direkt von ihren Patienten erhalten. Allerdings gilt dann:
- Wenn der Steuerberater eine Lösung findet, den erhaltenen Honoraranteil als Honorar für (selbst durch die Praxis) erbrachte therapeutische Leistungen zu verbuchen, wird das Finanzamt den „abgegebenen Teil“ als Miete oder sonstiges Nutzungsentgelt einstufen, auch wenn offiziell kein Mietvertrag geschlossen wurde.
- Problematisch ist auch die Abrechnung über die eigene IK-Nummer der selbstständigen Therapeutin, da die therapeutischen Leistungen ja nicht in der eigenen Praxis, sondern in einer fremden Praxis erbracht werden, die eine andere IK-Nummer hat.
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, baehrle-partner.de