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  • · Fachbeitrag · Beschlüsse

    Coronapandemie: G-BA beschließt Bürokratieerleichterungen für Heilmittelerbringer

    | Im Rahmen der Coronapandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 30.10.2020 erneut Sonderregelungen für Heilmittelerbringer beschlossen (online unter iww.de/s4236 ). Diese sind vorerst befristet bis zum 31.01.2021 und sollen Leistungserbringern die Abgabe und Abrechnung von Heilmittelbehandlungen erleichtern. Die Regelungen treten am 02.11.2020 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

     

    • Zum 02.11.2020 beschlossene Sonderregelungen für Heilmittelerbringer
    • Bestimmte Heilmittel (allgemeine Krankengymnastik, Krankengymnastik-Atemtherapie und Krankengymnastik-Mukoviszidose) dürfen wieder als Videobehandlung abgegeben werden.
    • Die Vorgabe, dass Heilmittelverordnungen bei längeren Unterbrechung der Behandlung als 14 Tage ungültig werden, wird ausgesetzt.
    • Ärzte dürfen Folgeverordnungen/Verordnungen außerhalb des Regelfalls auch nach telefonischer Anamnese ausstellen.
    • Für häusliche Krankenpflege, spezalisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie wird die Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
    • Ärte können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen.
    • Längerfristige Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege brauchen nicht begründet werden.
     
    Quelle: ID 46967385