· Fachbeitrag · Beschlüsse
Heilmittelverordnung: Änderungen zum 01.07.2021
| Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf ( PP 05/2021, Seite 5 ) oder einem besonderen Verordnungsbedarf ( PP 04/2019, Seite 6 ) darf von den orientierenden Verordnungsmengen laut Heilmittelkatalog abgewichen werden (PP 12/2019, Seite 4). Wann ein solcher Bedarf vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Diagnoselisten. Diese wurden zum 01.07.2021 aktualisiert. |
Langfristiger Heilmittelbedarf: sieben neue Krankheitsbilder
Die Diagnoseliste gemäß Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) wurde um sieben Krankheitsbilder erweitert. Die Änderungen basieren auf einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18.03.2021 (g-ba.de/beschluesse/4754/).
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Besondere Verordnungsbedarfe: Long-COVID mitaufgenommen
Bei Langzeitfolgen einer Coronainfektion können Ärzte Physio- oder Ergotherapie verordnen (Diagnose: U09.9 Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet). Ihr Heilmittelbudget wird dadurch nicht belastet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben ihre Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend angepasst (online unter iww.de/s5062).
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Physiotherapie:
Ergotherapie:
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* Die Höchstmengen bei dieser Diagnosegruppe wurden verdoppelt. Betroffene Patienten brauchen nun nur noch einmal im Quartal den Arzt für eine Verordnung aufzusuchen.