· Fachbeitrag · Hausbesuche
Darf das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen den Erhalt einer Behandlung quittieren?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Als Physiotherapiepraxis behandeln wir hin und wieder Patienten in Pflegeheimen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, die Behandlung zu quittieren. Nicht immer ist bei der Behandlung der gerichtlich bestellte Betreuer anwesend. Gibt es eine rechtliche Grundlage dafür, dass das Pflegepersonal der Einrichtung zur Quittierung berechtigt ist?“ |
Antwort: Derzeit handeln GKV-Spitzenverband und Heilmittelverbände bundeseinheitliche Rahmenverträge aus (getrennt nach Heilmittelbereichen). Welche Regelungen die neuen Verträge zur Quittierung von Leistungen treffen, ist noch offen.
Bisher gilt: Laut § 6 Abs. 6 vdek-Rahmenvertrag gehört das Pflegepersonal in sozialen Einrichtungen ausdrücklich zu den quittierungsberechtigten Personen. Aber auch alle anderen Rahmenverträge enthalten Regelungen, dass in begründeten Ausnahmefällen die erbrachten therapeutischen Leistungen von einem Dritten quittiert werden. Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu unterschreiben. Der Grund ist auf dem Rezept zu vermerken.
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