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  • · Fachbeitrag · Heilmittel

    Heilmittelverordnung: langfristige und besondere Verordnungsbedarfe

    von Dr. Michael Heinen, Leiter Referat Kassenverhandlungen und Wirtschaft, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten e. V. (IFK)

    | Häufig lehnen Ärzte die Ausstellung von Folgeverordnungen für Heilmittel ab. Typische Begründung: Das „Budget“ sei für dieses Quartal bereits erschöpft. Aus oft übertriebener Angst vor möglichen Regressen verordnen Ärzte auch medizinisch sinnvolle Behandlungen nicht. Damit zumindest schwerstkranke Patienten weiter mit dringend benötigten Heilmitteln versorgt werden können, wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Regelungen getroffen. Diese wurden inzwischen so oft überarbeitet, dass bei Ärzten und Therapeuten häufig große Verunsicherung herrscht. |

    Seit Anfang 2017 geltende Neuerungen

    Zur Verordnung von Heilmitteln gibt es zwei Listen - eine mit Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf rechtfertigen sowie eine weitere, deren Diagnosen auf einen besonderen Verordnungsbedarf (PP 04/2017, Seite 2)schließen lassen. Anfang 2017 wurden beide Listen überarbeitet und offiziell in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen. Sie sind online herunterzuladen unter http://tinyurl.com/ybvc738n. Für beide Listen gilt: Verordnungen mit den dort aufgeführten ICD-10-Codes werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes nicht berücksichtigt. Der Arzt könnte hier also so viel verordnen, wie er für medizinisch sinnvoll hält, ohne einen Regress fürchten zu müssen.

     

    MERKE | Auch das Verordnungsmuster 13 wurde zum Januar 2017 überarbeitet und mit einem zweiten Feld für einen weiteren ICD-10-Code ausgestattet. Dieses zweite Feld muss nicht zwingend ausgefüllt werden, sondern dient nur als mögliche Ergänzung. Solange mindestens der erste, vorrangige ICD-10-Code auf der Verordnung steht, können Sie die Behandlung beginnen (PP 05/2017, Seite 3).