· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Neue HeilM-RL ‒ die Änderungen zum 01.10.2020
von Dr. Michael Heinen und Anja Schlüter, Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten e. V. (IFK), Bochum, ifk.de
| Seit Ende September 2019 liegt dem Bundesgesundheitsministerium der Entwurf einer neu gestalteten Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) vor (PP 10/2019, Seite 1). Sie wird voraussichtlich noch dieses Jahr verbindlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. In Kraft treten werden die Neuregelungen erst zum 01.10.2020 ‒ vor allem, um die Ärztesoftware entsprechend anpassen zu können. Heilmittelerbringer, Ärzte und Kassen erhoffen sich von den geplanten Änderungen, dass die Anzahl fehlerhafter Heilmittelverordnungen und damit auch der Bürokratieaufwand spürbar sinken wird. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen der Richtlinie zusammen |
Nur noch ein Verordnungsformular
Es wird nur noch einen Verordnungsvordruck für alle Heilmittelbereiche geben Dieser wird zzt. zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt.
Abschaffung des Regelfalls und des Genehmigungsverfahrens
Eine wesentliche Vereinfachung besteht darin, dass die Unterscheidung zwischen Erst- und Folgeverordnungen entfällt. Auch Verordnungen außerhalb des Regelfalls (PP 03/2016, Seite 2) wird es zukünftig nicht mehr geben. Heilmittelverordnungen müssen den Krankenkassen damit grundsätzlich nicht mehr zur Genehmigung vorgelegt werden. Damit wird auch die Angabe einer medizinischen Begründung nicht mehr benötigt. An die Stelle des Regelfalls tritt zukünftig ein Verordnungsfall. Dieser bezieht sich nicht wie bisher nur auf die Erkrankung, sondern zusätzlich immer auf den verordnenden Arzt.
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