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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    D-Ärzte dürfen alte Verordnungsformulare aus der DGUV bis zum 31.12.2023 weiterverwenden

    | Seit dem 01.04.2023 gibt es auch für die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen neuen Rahmenvertrag (online unter iww.de/s8830 ). Dieser sieht u. a. neue Verordnungsformulare für Heilmittelbehandlungen vor, die über eine Berufsgenossenschaft (BG) von der DGUV übernommen werden. Wie die DGUV per Rundschreiben mitteilt, dürfen die alten Verordnungsformulare nun noch bis zum 31.12.2023 verwendet werden. Ursprünglich war eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2023 vorgesehen. |

     

    Mit ihrem Rundschreiben wendet sich die DGUV direkt an die verordnenden D-Ärzte (Unfallchirurgen und/oder Orthopäden mit besonderer Zulassung durch die DGUV). Sie sind angehalten, ab dem 01.01.2024 die neuen Verordnungsformulare zu verwenden. PHYSIO-DEUTSCHLAND weist darauf hin, dass für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die nach dem 31.12.2023 von einem D-Arzt eine DGUV-Heilmittelverordnung auf dem alten Vordruck erhalten, Vertrauensschutz gilt. Die BG, bei der die Verordnung eingereicht wird, darf die Rechnung auch dann nicht kürzen, wenn die Physiopraxis, die die Leistung erbringt, ab dem 01.01.2024 eine Verordnung auf dem alten Formular vorlegt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 1 | ID 49765155