· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Häufige Fragen zur Prüfung von Verordnungen
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| In den letzten Wochen hat die PP-Redaktion weitere Fragen von Lesern zur Prüfung und Bearbeitung von Heilmittelverordnungen in der Physiopraxis erhalten. Die Antworten darauf finden Sie in diesem Beitrag. |
Absetzung wegen Verwendung der Abkürzung „ET“ zulässig?
Frage: „Ich habe eine Absetzung mit folgender Begründung: ‚abgegebene Folgeleistungen wurden im Betätigungsfeld weder im verständlichen Wortlaut, durch Abkürzungen oder durch Wiederholungszeichen angegeben.‘ Ich habe in der ersten Zeile ‚ET‘, dahinter Elektrotherapie ausgeschrieben, in Zeile 2‒5 dann nur ET. Ich dachte, das sei erlaubt, wenn es oben ausgeschrieben ist.“
Antwort: Die Anlage 3a zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung erläutert zu diesem Punkt:
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