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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Verordnungen im Praxisalltag richtig handhaben: Leser fragen ‒ Experten antworten

    Beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | In den letzten Wochen hat die PP-Redaktion mehrere Fragen von Lesern zur Prüfung und Bearbeitung von Heilmittelverordnungen in der Physiopraxis erhalten. Die Antworten darauf finden Sie in diesem Beitrag. |

    Darf die Behandlung auf der Rückseite der Verordnung mehrfach vorgedruckt werden?

    FRAGE: „Kann ich vor Beginn der Behandlung die Maßnahme auf die Rückseite der Heilmittelverordnung drucken, insbesondere bei Hausbesuchsverordnungen? Also bei sechs Behandlungen in sechs Felder und bei zehn Behandlungen in zehn Felder?“

     

    Antwort: In den Bundesrahmenverträgen (BRV) ist in den Anlagen nicht nur für den verordnenden Arzt/Zahnarzt, sondern auch für den Heilmittelerbringer geregelt, wie er die Verordnung bzw. die Rückseite der Verordnung auszufüllen hat.