· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor?
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Ein langfristiger Heilmittelbedarf liegt vor, wenn gemäß § 8a Abs. 2 ff. Heilmittel-Richtlinie alter Fassung (HeilM-RL a. F.) eine Diagnose gemäß Anlage 2 vorliegt oder die Krankenkasse entscheidet, dass es sich um eine der Schwere nach vergleichbare Erkrankung handelt (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020, Az. L 9 KR 214/17, Abruf-Nr. 221772 ). Da der langfristige Heilmittelbedarf auch in der seit dem 01.01.2021 gültigen Fassung der HeilM-RL geregelt ist, ist das Urteil teilweise auf die Neufassung übertragbar. |
Heilmittelverordnung bis zum 31.12.2020
Bis zum 31.12.2020 galt für Heilmittelverordnungen ein sog. Drei-Stufen-Schema. Die unterschiedlichen Verordnungen richteten sich dabei nach dem Heilmittelbedarf des Patienten:
- 1. Regelverordnung (Erst- und Folgeverordnung),
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