· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Zum 01.01.2023 neuer Verordnungsvordruck Rehasport (Muster 56) ‒ die wichtigsten Änderungen
| Zum 01.01.2023 gibt es bei der Verordnung von Rehasport (vgl. PP 10/2020, Seite 6 ff.) einige Änderungen. Diese betreffen neben den verordnenden Ärzten auch alle Physiotherapeuten, die Rehasport anbieten. Denn u. a. ändert sich auch der Vordruck, auf dem die Verordnung auszustellen ist (Muster 56; online unter iww.de/s7337 ). Damit Physiotherapeuten ihrer Prüfpflicht auch bei Rehasport-Verordnungen weiterhin nachkommen können, fasst PP die wichtigsten Änderungen zusammen. |
Hintergrund: Änderung der BAR-Rahmenvereinbarung
Seit dem 01.01.2021 gilt die neue Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAR-Rahmenvereinbarung). Partner sind die Kostenträger im Rehasport und Funktionstraining, die entsprechenden Verbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Änderungen im Bundesteilhabegesetz hatten die Änderung der BAR-Rahmenvereinbarung und damit auch die Anpassung des Vordrucks Muster 45 erforderlich gemacht (weitere Hinweise auf der KBV-Themenseite online unter iww.de/s7338).
Die wichtigsten Änderungen auf dem neuen Vordruck
Stichtag für die Einführung des neuen Formulars ist der 01.01.2023. Den alten Vordruck dürfen Ärzte dann nicht mehr verwenden. Verordnungen, die vor dem 31.12.2022 ausgestellt wurden, behalten für den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse ihre Gültigkeit.
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