· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Sektoraler HP verordnet Heilmittelbehandlung, Beihilfe lehnt Erstattung ab ‒ zu Recht?
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Ich bin Physiotherapeut und habe eine sektorale Heilpraktiker-(HP-)Erlaubnis. Als HP habe ich einem Beihilfeberechtigten eine Heilmittelverordnung ausgestellt, diese als Physiotherapeut abgearbeitet und abgerechnet. Die Beihilfestelle sagt, dass eine Heilmittelverordnung nur durch einen Arzt erfolgen darf und daher die erbrachten physiotherapeutischen Leistungen nicht vergütet werden. Mir wurde gesagt, dass auch der sektorale HP eine Heilmittelverordnung ausstellen darf. Das hat auch bei einem anderen Patienten so geklappt. Es wurde alles erstattet. Wer hat nun recht?“ |
Antwort: Im Rahmen Ihrer sektoralen HP-Erlaubnis sind Sie als Therapeut zwar auf ein bestimmtes therapeutisches Fachgebiet beschränkt, in dem Sie eigenständige Diagnosen stellen dürfen. Aber Sie haben in diesem therapeutischen Fachgebiet alle Rechte eines „großen“ Heilpraktikers. Daher dürfen Sie im Rahmen Ihrer sektoralen HP-Erlaubnis nach entsprechender Diagnosestellung eine Heilmittelverordnung für physiotherapeutische Behandlungen ausstellen und diese dann als Physiotherapeut eigenhändig abarbeiten. Das Recht zur Ausstellung einer Heilmittelverordnung im Rahmen Ihrer sektoralen HP-Erlaubnis haben Sie auf jeden Fall. Damit ist allerdings noch nichts zur Erstattungsfähigkeit durch die Beihilfe gesagt.
Behandlungserlaubnis aufgrund HP-Heilmittelverordnung
Legt ein privat versicherter Patient Ihnen als Therapeut eine Heilmittelverordnung eines (sektoralen) HP vor, dürfen Sie die verordneten Therapien verabreichen. Denn die Heilmittelverordnung eines HP steht einer ärztlichen Verordnung für die Frage, ob Sie als Therapeut aufgrund einer wirksamen Verordnung Behandlungen verabreichen, gleich. Sie dürfen also mit dem Privatpatienten einen Behandlungsvertrag über die vom (sektoralen) HP verordneten Therapien schließen. Wenn Sie als Therapeut das Rezept „abgearbeitet“ haben, sind Sie aufgrund des Behandlungsvertrags berechtigt, die erbrachten Leistungen mit dem Privatpatienten direkt abzurechnen. Der Privatpatient reicht dann die Rechnung bei seinem Versicherer oder der Beihilfestelle ein.
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