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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Abrechnung in der Physiotherapiepraxis: Leser fragen - Experten antworten

    beantwortet von RA Manfred Weigt, Bochum

    | Diese Rubrik greift regelmäßig Fragen von PP-Lesern zur Abrechnung auf. Diesmal geht es vor allem um Verordnungen außerhalb des Regelfalls. |

     

    Frage: Reichen langfristiger Heilmittelbedarf oder Praxisbesonderheit als Begründung für eine Verordnung außerhalb des Regelfalls aus?

     

    Antwort: Nein. Der Arzt muss einen langfristigen Heilmittelbedarf des Patienten in jedem Fall medizinisch begründen. Dafür prüft er, ob bei dem Patienten eine schwere und dauerhaft funktionelle/strukturelle Schädigung vorliegt und ob der Therapiebedarf mindestens ein Jahr umfasst. Dann kommen die sogenannten Diagnoselisten dazu. Die Diagnoseliste der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie sowie die weitere Diagnoseliste über besondere Versorgungsbedarfe führen die Erkrankungen auf, bei denen eine erforderliche Heilmitteltherapie notwendig werden kann. Der langfristige Heilmittelbedarf bei einer der gelisteten Erkrankungen gilt in diesem Fall als von vornherein genehmigt. Solange die Heilmittel medizinisch notwendig sind, wird der Arzt diese erneut verordnen. Dazu muss sich der Patient alle zwölf Wochen beim Arzt untersuchen lassen. Bei anderen Schädigungen, die mit den Erkrankungen der Diagnoselisten vergleichbar sind, muss der Arzt begründen, weshalb ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und er den Antrag des Patienten befürwortet.