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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Umstellung auf Direktabrechnung ‒ wie geht das?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: Wir wollen von der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum zur Direktabrechnung mit der Krankenkasse umstellen: Mit dem Abrechnungszentrum ist vertraglich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Wenn die Kündigung in den nächsten Tagen verschickt wird, haben wir noch sechs Monate Zeit für die Umstellungsarbeiten. Heute erfuhren wir von einem Krankenkassenmitarbeiter, dass man an alle Krankenkassen einen Widerruf der Abtretungserklärung, die man mit dem Abrechenzentrum getroffen hat, senden muss. Ist das wirklich so, und wenn ja, wo finde ich die Adressen aller Krankenkassen?“ |

     

    Antwort: § 18 Abs. 13 Bundesrahmenvertrag (BRV) enthält ausführliche Regelungen für den Fall, dass der Therapeut eine Abrechnungsstelle beauftragt oder diese wechselt. Im Ergebnis ist die Umstellung auf Direktabrechnung ein Wechsel der Abrechnungsstelle ‒ nämlich zurück zum Leistungserbringer selbst. § 18 Abs. 13 BRV verlangt von Ihnen, dass Sie oder die bisherige Abrechnungsstelle unverzüglich schriftlich oder in Textform die Krankenkasse oder die krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über den Wechsel der Abrechnung zurück zum zugelassenen Leistungserbringer informieren. Sie müssen Folgendes mitteilen:

     

    • Beginn und Ende des Auftragsverhältnisses (zum bisherigen Abrechnungszentrum)
    • Name der beauftragten leistungserbringerseitigen Abrechnungsstelle. Das sind bei Umstellung auf Direktabrechnung dann Sie bzw. Ihre Praxis.
    • IK, unter dem Sie zukünftig die Abrechnung vornehmen.
    • Erteilung und Entzug der Inkasso-Vollmacht.

     

    • Umstellung auf Direktabrechnung: So funktioniert’s
    • 1. Kündigen Sie das Auftragsverhältnis zum bisherigen Abrechnungszentrum unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist. Lassen Sie sich den Eingang der Kündigung und das Datum des Vertragsendes bestätigen.

     

    • 2. Zeitgleich mit der Kündigung oder nach Erhalt der „Kündigungsbestätigung“ widerrufen Sie schriftlich ‒ mit Einschreiben ‒ die Inkasso-Vollmacht, die Sie dem Abrechnungszentrum erteilt haben mit Wirkung zum Stichtag der Beendigung des Vertrags. Bitten Sie auch hier um eine Bestätigung, dass der Widerruf der Inkasso-Vollmacht ab dem Stichtag berücksichtigt wird.
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    • 3. Klären Sie mit dem bisherigen Abrechnungszentrum, ob und in welchem Umfang dieses die Krankenkassen oder krankenkassenseitigen Abrechnungsstellen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses informiert. Möglicherweise enthält zu diesem Punkt auch der von Ihnen abgeschlossene ursprüngliche Vertrag Regelungen.
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    • 4. Enthält der gekündigte Vertrag keine Regelungen, dass die Abrechnungsstelle zur Information verpflichtet ist, informieren Sie die Krankenkasse und krankenkassenseitige Abrechnungsstelle schriftlich oder in Textform über den Wechsel der Abrechnung zurück zu Ihnen als zugelassenem Leistungserbringer. Ob die Krankenkasse Ihrer Patienten als Kostenträger eine krankenkassenseitige Abrechnungsstelle hat, erfahren Sie auf der Website der jeweiligen Krankenkasse. Die größeren Krankenkassen nutzen die Davaso GmbH als Abrechnungsstelle (online unter iww.de/s11760). Eine Liste aller gesetzlichen Krankenkassen finden Sie online unter iww.de/s11759.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 8 | ID 50201173