· Fachbeitrag · Leserforum
Umstellung auf Direktabrechnung ‒ wie geht das?
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „ Wir wollen von der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum zur Direktabrechnung mit der Krankenkasse umstellen: Mit dem Abrechnungszentrum ist vertraglich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Wenn die Kündigung in den nächsten Tagen verschickt wird, haben wir noch sechs Monate Zeit für die Umstellungsarbeiten. Heute erfuhren wir von einem Krankenkassenmitarbeiter, dass man an alle Krankenkassen einen Widerruf der Abtretungserklärung, die man mit dem Abrechenzentrum getroffen hat, senden muss. Ist das wirklich so, und wenn ja, wo finde ich die Adressen aller Krankenkassen?“ |
Antwort: § 18 Abs. 13 Bundesrahmenvertrag (BRV) enthält ausführliche Regelungen für den Fall, dass der Therapeut eine Abrechnungsstelle beauftragt oder diese wechselt. Im Ergebnis ist die Umstellung auf Direktabrechnung ein Wechsel der Abrechnungsstelle ‒ nämlich zurück zum Leistungserbringer selbst. § 18 Abs. 13 BRV verlangt von Ihnen, dass Sie oder die bisherige Abrechnungsstelle unverzüglich schriftlich oder in Textform die Krankenkasse oder die krankenkassenseitige Abrechnungsstelle über den Wechsel der Abrechnung zurück zum zugelassenen Leistungserbringer informieren. Sie müssen Folgendes mitteilen:
- Beginn und Ende des Auftragsverhältnisses (zum bisherigen Abrechnungszentrum)
- Name der beauftragten leistungserbringerseitigen Abrechnungsstelle. Das sind bei Umstellung auf Direktabrechnung dann Sie bzw. Ihre Praxis.
- IK, unter dem Sie zukünftig die Abrechnung vornehmen.
- Erteilung und Entzug der Inkasso-Vollmacht.
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