· Fachbeitrag · Privatpatienten
Preisgestaltung bei Privatpatienten und beihilfeberechtigten Patienten ‒ was ist zu beachten?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE : Wie berechnet sich das Honorar für eine therapeutische Behandlung bei Privatpatienten? Gibt es einen Katalog, an den man sich halten muss? Sind Besonderheiten zu beachten bei Patienten, die eine Erstattung durch staatliche Beihilfe erhalten? |
Antwort: Für gesetzlich versicherte Patienten ist die Vergütung für eine therapeutische Behandlung in der ‒ nach Heilmitteln getrennten ‒ Preisliste zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 S. 1. Sozialgesetzbuch (SGB) V durch Verträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Heilmittelverbänden festgelegt. Diese Vergütung wird automatisch Bestandteil des mit einem gesetzlich versicherten Patienten zustande gekommenen Behandlungsvertrags. Dieser wird i. d. R. mündlich durch Übergabe der ärztlichen Verordnung an den Therapeuten und Vereinbarung von Terminen abgeschlossen.
PKV und Beihilfe: Behandlungsvertrag ist maßgebend
Ganz anders ist es bei Patienten, die über eine private Krankenversicherung (PKV) versichert sind. Die Vergütung, die Sie von einem Privatpatienten verlangen, legen Sie als Therapeut selbst fest. Es gibt ‒ anders als für Ärzte oder Zahnärzte ‒ keine gesetzlichen Gebührenordnungen, in denen die Preise für therapeutische Behandlungen festgelegt sind. Die o. g. Preislisten nach § 125 Abs. 1 S. 1 SGB V stehen den gesetzlichen Gebührenordnungen nicht gleich.
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