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  • · Fachbeitrag · Rahmenverhandlungen

    Neuer Rahmenvertrag ab 01.08.2021 in Kraft

    | Der neue Rahmenvertrag Physiotherapie ( PP 05/2021, Seite 3 ) tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Das hat die Schiedsstelle am 13.07.2021 beschlossen. Der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), der Deutsche Verband für Physiotherapie (PHYSIO-DEUTSCHLAND), der Verband Physikalische Therapie (VPT) und der VDB-Physiotherapieverband präsentierten die Ergebnisse am 14.07.2021 in einer Videokonferenz (Aufzeichnung online unter iww.de/s5181 ). Weitere Informationen präsentiert der IFK auf seiner Website. PP fasst an dieser Stelle das Wichtigste zusammen und wird in den nächsten Ausgaben weiter informieren. |

     

    • Neuer Rahmenvertrag Physiotherapie: Das ändert sich bei Abrechnung und Vergütung

    Stichtag

    Der neue Rahmenvertrag tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Berechnungsfähig sind Behandlungen, die ab dem 01.08. erbracht werden, aber erst ab dem 01.09.2021.

    Erhöhung der Heilmittelpreise

    Ab dem 01.08.2021 erhöhen sich die Heilmittelpreise um 14,09 %. Darin eingerechnet sind die zum 01.04.2021 per Schiedsspruch beschlossene Preissteigerung 1,51 %. Da der neue Rahmenvertrag (inklusive Vergütungserhöhung schon zum 01.04.2021 hätte in Kraft treten sollen, hat die Schiedsstelle Zahlbeträge als Ausgleich festgelegt. Für die Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrags ergeben sich zwei Heilmittelpreise:

    • vom 01.08. bis 30.11.2021: Preiserhöhung (inklusive Zahlbeträge) um 26,67 %
    • vom 01.12.2021 bis zum 31.07.2022: „einfache Preiserhöhung“ um 14,09 %

     

    Beispiel: Der Minutenpreis für eine Einheit Krankengymnastik liegt bei 1,06 Euro (Stand: Juli 2021). Ab dem 01.08.2021 erhöht sich der Minutenpreis auf 1,34 Euro. Ab dem 01.12.2021 sinkt er dann wieder auf 1,20 Euro und gilt bis zum Vertragsende am 31.07.2022.

    Neu: Großer Therapiebericht

    Für den großen Therapiebericht, den Sie auf Anfrage der Krankenkasse oder der behandelnden Ärzte ausstellen, wird eine neue Positionsnr. eingeführt, pauschal vergütet mit 55 Euro.

    Unterbrechungsfristen

    Für die Unterbrechung einer Behandlung entfallen künftig alle Vorgaben. Maßgebend ist nur noch die maximale Gültigkeitsdauer einer Verordung. Nach deren Ablauf ist die Behandlung allerdings unverzüglich abzubrechen. Verordnungen mit

    • bis zu 6 Therapieeinheiten sind maximal 3 Monate ab Behandlungsbeginn gültig,
    • mehr als 6 Therapieeinheiten maximal 6 Monate ab Behandlungsbeginn.

    Prüfen, Ausfüllen und Korrigieren von Verordnungen durch den Therapeuten

    Verordnungen können künftig einfacher korrigiert werden. Weiterhin dürfen Sie erst mit der Behandlung beginnen, wenn folgende Angaben vorhanden sind: Name und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Kostenträger, Ausstellungsdatum, Diagnose, Heilmittel, Stempel und Unterschrift des Arztes. Weitere Angaben können Sie noch bis zur Abrechnung korrigieren (z. B. Institutskennzeichen, Leitsymptomatik in Absprache mit dem Arzt). Einzelne Angaben sind bis zu drei Monate nach Absetzung noch korrigierbar. Wichtig | Auf der Rückseite des Verordnungsformulars müssen Sie das Feld „Leistungserbringer“ nicht mehr ausfüllen.

    Zuzahlungen

    Die Zuzahlung ist nun eindeutig ab dem 1. Behandlungstag fällig. Zahlt der Patient nicht, können Sie ihn ab dem 2. Behandlungstag an die Fälligkeit erinnern. Zahlt der Patient weiterhin nicht, muss die Krankenkasse die Zuzahlung einfordern. Sie stellen die Zuzahlung in diesem Fall wiederum der Krankenkasse in Rechnung. Zuviel geleistete Zuzahlungen sind dem Patienten zu erstatten. Der Patient ist über die Neuregelung zur Zuzahlung schriftlich zu informieren (z. B. Handzettel, Aushang). Wichtig | Mit der temporären Preiserhöhung vom 01.08. bis 30.11.2021 (s. o.) ändert sich auch der Zuzahlungsbetrag.

    Anerkennung des Vertrags

    Wichtig | Ist Ihre Praxis vor dem 01.08.2021 zugelassen, gilt: Damit Sie Ihre Zulasssung ohne erneute Prüfung behalten, müssen sie binnen 6 Monaten dem neuen Vertrag zustimmen. Dies können Sie entweder über das ARGE-Zulassungsportal (Beitrag online vom 08.07.2021, Abruf-Nr. 47496954) oder ‒ falls sie einem Mitglied in einem Physiotherapieverband sind ‒ über ihren Verband.

     
    Quelle: ID 47515427