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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Bis zum Geld ist es noch weit: über ein Potpourri aus Verträgen, Katalogen und Empfehlungen

    von Jasmin Clegg, Staatlich anerkannte Physiotherapeutin, Redakteurin des Blogs auf mobileos.de der HMM Deutschland GmbH

    | Am Behandlungsende eine Rechnung schreiben und dann das Geld erhalten ‒ was einfach klingt, ist in der Praxis ein komplexes Regelwerk. Verordnungen müssen richtlinienkonform ausgestellt werden, ansonsten zahlt die Krankenkasse nicht. Zusätzlich unterscheiden sich die Therapiepreise je nach Versicherung oder Bundesland. Als Therapeut müssen Sie zur Abrechnung gleich mehrere Preislisten hinzuziehen. Welches Regelwerk für Sie maßgeblich ist und wie Sie Verordnungen nach dem Heilmittelkatalog prüfen, fasst PP zusammen. |

    Was hier steht, ist Gesetz: die Heilmittelrichtlinie

    Verbindlich für alle Leistungserbringer, Krankenkassen und Ärzte ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verfasste Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL). Sie legt fest, was in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) fällt. Im Wesentlichen werden hier die Grundsätze der Heilmittelverordnung geregelt, damit Therapeuten und Ärzte in der Patientenversorgung auf einem gemeinsamen Nenner sind. Seit dem 01.07.2017 gibt es auch die HeilM-RL ZÄ für Zahnärzte (PP 02/2017, Seite 6 und PP 07/2017, Seite 1).

     

    Ein wesentlicher Bestandteil der HeilM-RL ist der Heilmittelkatalog. Er gilt als Nachschlagewerk für alle verordnungsfähigen Heilmittel, die entsprechend ihrer Indikation aufgelistet werden. Ihm sind konkrete Angaben zur Wahl des Heilmittels, der Verordnungsmenge und Therapiefrequenz sowie Besonderheiten bei Folgeverordnungen zu entnehmen. Heilmittel, die im Katalog nicht aufgeführt werden, dürfen auch nicht verordnet werden.