· Fachbeitrag · Refresher
Die größten Fehler bei der Abrechnung ‒ und wie man sie vermeidet
von Jasmin Clegg, Staatlich anerkannte Physiotherapeutin, Redakteurin des Blogs auf mobileos.de der HMM Deutschland GmbH
| Zu häufig ist es erst die Krankenkasse, die Fehler auf Heilmittelverordnungen sofort bemerkt. Die Folge sind Absetzungen. Eine nachträgliche Korrektur ist entweder nicht möglich oder mit hohem Zeitaufwand verbunden. Leistungserbringer tun gut daran, zu wissen, welche Fehler zu Absetzungen führen und wie sie zu vermeiden sind. |
Fehlerquellen können Ärzte und Therapeuten sein
Grundsätzlich werden Form und Inhalt der Verordnung durch die Heilmittelrichtlinien für Ärzte (Heilm-RL) und für Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) vorgegeben. Der Heilmittelkatalog legt konkret fest, welches Heilmittel bei welcher Indikation in welcher Menge verordnet werden kann. Darüber hinaus existieren Rahmenempfehlungen und Rahmenverträge sowie weitere gesetzliche Vorgaben, für Leistungserbringer (PP 11/2018, Seite 11).
Fehler in Verordnungen verstoßen naturgemäß immer gegen das o. g. Regelwerk. Sie können aufgrund zweier verschiedener Ursachen entstehen:
- Der (Zahn-)Arzt, der die Verordnung ausstellt, ist nur unzureichend mit den Vorgaben des Heilmittelkatalogs und der Heilm-RL vertraut.
- Der Leistungserbringer selbst macht Fehler bei der Terminplanung (z. B. Behandlung wird nicht fristgerecht begonnen, vorgegebene Behandlungsfrequenz wird nicht eingehalten).
PRAXISTIPP | Als Therapeut sind Sie verpflichtet, jede Verordnung gründlich zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen (PP 05/2017, Seite 3). Aufgrund der beiden o. g. Fehlerquellen ist neben der Prüfung vor der Behandlung auch während oder nach Beendigung der Behandlung eine fortlaufende Prüfung erforderlich. Nur so können Sie Rechnungskürzungen vermeiden. |
Häufige Gründe für Absetzungen
Wenn eine Krankenkasse die Vergütung kürzt, geschieht das häufig aus ganz typischen Gründen. Vielen davon können Sie im laufenden Praxisbetrieb vorbeugen, indem Sie die Verordnung sorgfältig prüfen.
1. Zertifizierungspflicht der Therapeuten ist nicht erfüllt
Zum Ausführen bestimmter Heilmittel (wie z. B. die Manuelle Therapie) benötigen Therapeuten zusätzliche Fortbildungsnachweise. Wird eine therapeutische Leistung durch einen Therapeuten ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis erbracht, ist sie nicht berechnungsfähig.
2. Die Verordnung ist nicht korrekt ausgefüllt
Da Fehler auf Verordnungen sowohl in der (Zahn-)Arztpraxis als auch in der Praxis des Leistungserbringers auftreten können, ist jede Verordnung doppelt zu prüfen.
- Prüfen Sie vor Behandlungsbeginn, ob der (Zahn-)Arzt die Verordnung korrekt ausgestellt hat (siehe Checkliste am Ende des Beitrags sowie für Verordnungen durch den Arzt PP 05/2017, Seite 3 und für Verordnungen durch den Zahnarzt PP 10/2017, Seite 10)
- Prüfen Sie zum Abschluss der Behandlung (d. h. bevor die Verordnung in die Abrechnung geht), ob die Angaben, die während der Behandlung auf der Rückseite der Verordnung zu ergänzen sind, vollständig bzw. korrekt sind:
- die Patientenunterschriften zur Quittierung der Behandlung (zu deren Anforderungen siehe PP 07/2017, Seite 4),
- der Praxisstempel mit Unterschrift (eines Therapeuten, der die für das Heilmittel benötigten Zertifikate hat),
- das vollständige Datum der Behandlungen und
- die korrekte Bezeichnung aller verordneten und durchgeführten Heilmittel.
3. Behandlung wird grundlos für länger als 14 Tage unterbrochen
Denken Sie daran, dass Behandlungen nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden dürfen, sofern keine besonderen Umstände (Urlaub, Krankheit) vorliegen. Dokumentieren Sie den Grund der Unterbrechung auf der Verordnung.
4. Behandlungstermine mehrerer Verordnungen überschneiden sich
Besonders bei Dauerpatienten kommt es vor, dass die erste Behandlung auf dem Folgerezept vor der letzten Behandlung der Erstverordnung liegt. Auch sich kreuzende Termine von Verordnungen zum gleichen Regelfall mit gleichem Heilmittel werden nicht von der Krankenkasse akzeptiert.
5. Stationärer Krankenhausaufenthalt ist unzureichend dokumentiert
Ein stationärer Krankenhausaufenthalt als Grund für die Unterbrechung einer therapeutischen Behandlung wird gemeinhin von den Krankenkassen akzeptiert ‒ vorausgesetzt, Sie haben den Aufenthalt dokumentiert. Auf der Verordnung festzuhalten, sind jeweils das Datum und die Uhrzeit der stationären Aufnahme sowie der Entlassung aus dem Krankenhaus.
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Checkliste / Heilmittelverordnungen ‒ typische Fehler beim Ausstellen und deren Korrektur | |
Fehler | Korrektur |
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Wichtig | Verordnungen innerhalb des Regelfalls müssen korrekt in Erst- und Folgeverordnungen unterschieden werden. |
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PRAXISTIPPS |
Wichtig | Noch müssen bei einigen Krankenkassen Genehmigungen für Verordnungen außerhalb des Regelfalls eingeholt werden. Tun Sie das unbedingt vor Behandlungsbeginn. Da der GKV-Spitzenverband für seine Liste über die Genehmigungsverfahren (online unter iww.de/s2761) nicht haftet, fragen Sie im Zweifel direkt bei der zuständigen Krankenkasse nach. |