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  • · Fachbeitrag · Rezepte

    Wer 18 wird, muss zuzahlen - aber was?

    von Silke Jäger, ergoscriptum | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | Von der Zuzahlung ist nur befreit, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Zuzahlungsbefreiung von der Kasse vorlegt. Was aber, wenn der Ablauf des 18. Lebensjahres oder die Ausstellung des Befreiungsausweises in ein laufendes Rezept fällt? |

    Zuzahlungspauschale

    Für Patienten, die das 18. Lebensjahr vollenden, die also 18 Jahre alt werden, gilt: Sie werden zuzahlungspflichtig, wenn sie ein Rezept einlösen. Bei Arzneimittelrezepten ist es einfach: Ab dem Geburtstagsdatum wird eine Gebühr fällig. Bei Heilmittelrezepten ist es etwas komplizierter. Die Zuzahlungspauschale wird anders behandelt als die zehnprozentige Gebühr.

     

    Bei Erhebung der Zuzahlungspauschale ist der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der verordneten Leistung maßgeblich. Wird also ein Patient während der Behandlungsserie 18 oder erhält er eine Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse, muss er die Gebühr in Höhe von 10 Euro für das begonnene Rezept nicht bezahlen.

     

    Prozentuale Zuzahlung

    In Bezug auf die zehnprozentige Zuzahlungsgebühr verhält es sich anders. Hier ist der Tag der Inanspruchnahme der Leistung maßgeblich. Der Patient muss also für alle wahrgenommenen Termine, die vor seinem 18. Geburtstag bzw. vor dem Ausstellungsdatum des Befreiungsausweises lagen, keine Gebühr zahlen. Für die Termine der Behandlungsserie, die nach diesem Zeitpunkt liegen, wird jedoch eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent der Behandlungskosten fällig.

     

    • Beispiel

    Ein 17-jähriger Patient, der bei der Techniker Krankenkasse versichert ist, kommt am 13. April 2012 mit einem Rezept über 10 x Bobath bei zentralen Bewegungsstörungen in eine physiotherapeutische Praxis in Bayern. Am 1. Mai feiert er seinen 18. Geburtstag. Zwei der zehn Behandlungstermine hat er bis zu diesem Datum bereits wahrgenommen, acht Termine sind übrig. Am Ende der Behandlungsserie rechnet der Physiotherapeut folgende Eigenbeteiligung ab:

    8 x Bobath = 8 x 20,26 Euro = 162,08 Euro; davon 10 Prozent = 16,21 Euro

    Die Rezeptpauschale entfällt, weil das Rezept vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Auch die beiden Behandlungstermine, die vor dem 30. April lagen, sind nicht zuzahlungspflichtig.

    Wichtig: Für die Abrechnung mit der Krankenkasse muss die Praxis darauf achten, dass die Vergütung für die beiden Behandlungen vor dem 18. Geburtstag des Patienten höher ist, da bei Kindern und Jugendlichen andere Honorarsätze gelten.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 3 | ID 33329890