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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Trotz restriktiver BGH-Rechtsprechung: Darum lohnt sich ein Ausfallhonorar

    von RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de

    | Erscheint ein Patient nicht zum vereinbarten Behandlungstermin, hat die Praxis eine Umsatzeinbuße. Grundsätzlich gilt: Wer eine Leistung bestellt, diese aber nicht abholt bzw. annimmt, muss die vereinbarte Vergütung nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trotzdem bezahlen. Dies gilt jedoch für Behandlungsverträge nur sehr eingeschränkt, wie der Bundesgerichtshof (BGH; III. Zivilsenat) erneut festgestellt hat ( Urteil vom 08.10.2020, Az. III ZR 80/20 ). Warum es sich trotzdem lohnt, eine Klausel zum Ausfallhonorar im Behandlungsvertrag unterzubringen, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Dünne Anspruchsgrundlage

    Heilbehandlungen sind sog. Dienste höherer Art (§ 627 BGB), weil der Therapeut gegenüber seinen Patienten eine besondere Vertrauensstellung einnimmt. Deshalb haben Patienten jederzeit das bedingungslose und fristlose Recht, den Vertrag zu kündigen. Der BGH hat in der o. g. Entscheidung noch einmal festgehalten, dass auch Regelungen in Behandlungsverträgen keine Hürden für die Ausübung dieses Kündigungsrechts aufbauen dürfen.

     

    Das bedingungslose Kündigungsrecht des Patienten ergibt sich zudem auch noch aus dem Erfordernis der Einwilligung in die Behandlung. Da diese nur aufgrund einer freien Willensentschließung des Patienten erteilt werden kann, muss sie frei von äußeren Zwängen sein. Wird der Patient jedoch einer Schadenersatzklausel für den Fall des Widerrufs der Einwilligung unterworfen, gilt die Einwilligung nicht als freiwillig. Die Kündigung muss dabei weder als solche bezeichnet noch ausgesprochen werden. Gerichte haben es bereits als ausreichend betrachtet, wenn der Patient einfach nicht erschienen ist, da er durch sein Nichterscheinen seine Kündigung zum Ausdruck bringt.