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  • · Fachbeitrag · Verordnungen

    Heilmittel-Richtlinie und -Katalog für Zahnärzte: Indikationen, Ziele und Verordnungsmengen

    von Dipl.-Volkswirt Wolfgang Schmid, Berlin

    | Am 15.12.2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die vertragszahnärztliche Versorgung eine eigene Heilmittel-Richtlinie beschlossen (online unter http://tinyurl.com/jhfo2oz ). Dazu gehört als Anhang ein Heilmittel-Katalog (online unter http://tinyurl.com/zyuz33e ). Dieser enthält weitgehend die physio- und sprachtherapeutischen Leistungen, die bereits seit 2002 aufgrund einer Übereinkunft zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den Krankenkassen verordnet werden konnten. Richtlinie und Katalog sollen zum Juli 2017 in Kraft treten. |

    Anwendungsspektrum von Heilmitteln in der Zahnmedizin

    Heilmittelverordnungen können in der Zahnheilkunde dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt. Einsatzgebiete sind z. B. Physiotherapie bei Craniomandibulärer Dysfunktion (CMD) und Bewegungsstörungen sowie bei neurologischen Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben, manuelle Therapie bei Gelenkblockaden, Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit sowie Sprech- oder Sprachtherapie bei Lautbildungs- und Schluckstörungen nach zahnmedizinischen Eingriffen. Neben dem Mund- und Kieferbereich selbst können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.

     

    MERKE | Damit bei CMD Heilmittel verordnet werden können, muss die Ursache der Funktionsstörung im Mund- und Kieferbereich liegen („absteigende Läsion“). Verordnungen bei Funktionsstörungen, die außerhalb des Mund- und Kieferbereichs ihre Ursache haben und im Sinne einer „aufsteigenden Läsion“ fernausgelöste Störungen des Kausystems hervorrufen, sind keine Indikation und gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies sind z. B. chronische Haltungsänderungen durch verschiedene Länge der Beinknochen, die aufsteigend über Becken, Lendenwirbelsäule, Brustwirbelsäule, Schultergürtel und Halswirbelsäule bis zum Kiefer ausstrahlende Funktionsstörungen hervorrufen können.