· Fachbeitrag · Verordnungen
Krankenhäuser dürfen künftig bei Entlassungen Heilmittelverordnungen ausstellen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Dezember 2015 diverse Richtlinien, unter anderem die Heilmittel-Richtlinien, angepasst. Künftig können Krankenhäuser bei Entlassung von Patienten aus der stationären Behandlung notwendige Heilmittel für höchstens sieben Tage verordnen. Die wesentlichen Inhalte dieser Neuregelung fasst PP für Sie zusammen. |
Hintergrund
Das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) sieht u. a. in § 39 Abs. 1a SGB V die Möglichkeit der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements vor. Damit soll die Überleitung der Patienten in die vertragsärztliche Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt verbessert werden.
Die Verordnungsvoraussetzungen
Krankenhäuser können Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur verordnen, soweit dies für die Versorgung unmittelbar nach Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist. Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entlassung beginnen und innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Nicht in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen nach diesen zwölf Tagen. Auf der Verordnung selbst muss das Entlassungsdatum vermerkt werden.
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