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  • Grünes Licht für „Petö“ – Abgabe in Einrichtungen ist möglich

    Im Rahmen der Heilmittel-Richtlinien ist die Konduktive Förderung nach Petö für Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht verordnungsfähig (siehe Ausgabe 5/2005, Seite 1 f.). Die Behandlungsmethode darf jedoch in Kliniken auch in Zukunft abgegeben werden. Das heißt: Alle Einrichtungen, die Verträge mit Krankenkassen haben, können Petö im Rahmen von Behandlungspauschalen anbieten. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Einrichtungen für Kinder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.  

     

    Der Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses hat sich damit der Interpretation des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung angeschlossen.  

     

    Wenn Sie eine entsprechende Ausbildung haben, sollten Sie Einrichtungen wie zum Beispiel Kliniken Ihre Kooperationskonzepte anbieten. So können Sie Ihr Tätigkeitsspektrum ausbauen und das Interesse der Einrichtungen für diese Behandlungsmethode erhalten.