01.02.2004 | Abrechnung
Heilmittelrichtlinien: So stellen Sie sich rechtzeitig auf die geplanten Änderungen ein
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen novellierten Heilmittelrichtlinien (HMR) sollen in diesen Tagen vom Gesundheitsministerium abschließend genehmigt werden. Nach derzeitigem Stand ist damit zu rechnen, dass die HMR etwa zum 1. April 2004 in Kraft treten werden. "Praxisführung professionell" analysiert nachfolgend wichtige Details des überarbeiteten Entwurfs vom 26. November 2003, in dem die Kritikpunkte von Interessenvertretungen bereits berücksichtigt sind. Allerdings kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass es weitere Modifikationen geben wird. Verschaffen Sie sich aber bereits jetzt einen Überblick, damit Sie dann schnell auf die Veränderungen reagieren können!
Künftig gibt es nur noch 17 Diagnosegruppen mit entsprechenden Untergruppen. In den jetzt noch gültigen HMR sind dagegen Einzelerkrankungen aufgeführt. Der Vorteil dieser Neuregelung: Die Erkrankungen sind übersichtlicher gegliedert. Der Nachteil: Kommt es bei einem Patienten zu einer weiteren Erkrankung innerhalb der gleichen Diagnosegruppe, so sind Sie als Therapeut auf eine vorgeschriebene Gesamtverordnungszahl festgelegt.
Für die jeweiligen Diagnosen sind im HMR-Entwurf maximale Gesamtverordnungsmengen "für den Regelfall" festgelegt worden. Das heißt: Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass das Therapieziel innerhalb einer - je nach Indikation - vorgeschriebenen Anzahl von Verordnungen erreicht werden kann.
Bis die Geamtverordnungsmenge erreicht ist, können eine Erst- und danach Folgverordnungen durch den Arzt ausgestellt werden. Dabei dürfen für die Erst- und Folgeverordnungen jeweils sechs Behandlungen verordnet werden. Das bekannte Zehner-Rezept - insbesondere bei chronisch Kranken genutzt - ist nur noch in bestimmten Fällen vorgesehen.
Zu beachten ist, dass sich der Arzt vor jeder weiteren Verordnung erneut vom Zustand des Patienten überzeugen muss. Nach den Vorstellungen des Bundesausschusses soll dieses Vorgehen bei allen Folgeverordnungen Pflicht für den Arzt sein. Neu dabei ist: Er muss die jeweilige Diagnose auch dokumentieren. Allerdings kann der Arzt auch auf Fremdbefunde zurückgreifen (Punkt 11.2.4).
Diese Vorgehensweise erschwert den Therapieverlauf für Ihre Patienten. Denn die Patienten müssen vor jeder Folgeverordnung ihren Arzt konsultieren. Das heißt auch: Die Patienten müssen unter Umständen erneut die Praxisgebühr beim Arzt und dann auch noch die Verordnungsblattgebühr beim Physiotherapeuten samt der zehnprozentigen Zuzahlung leisten.
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