01.03.2004 | Abrechnung
Heilmittelrichtlinien: Zu diesen Details fordert das Ministerium eine Präzisierung
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Wie in der Februar-Ausgabe berichtet, lag der Entwurf der neuen Heilmittelrichtlinien (HMR) in seiner Fassung vom 26. November 2003 bis Mitte Februar zur Genehmigung im Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS). Jetzt hat das BMGS einen Änderungskatalog aufgestellt, nach dessen Einarbeitung die novellierten HMR dann am 1. April 2004 in Kraft treten sollen. "Praxisführung professionell" fasst die vom Ministerium geforderten Präzisierungen nachfolgend zusammen.
Im HMR-Entwurf war eigentlich vorgesehen, dass es keine Langfristverordnungen mehr geben soll. Stattdessen war bei Überschreiten der vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge die Möglichkeit der von den Krankenkasse einzeln genehmigungspflichtigen Verordnungen "außerhalb des Regelfalles" geplant. Auch die vorgeschriebene Therapiepause konnte dadurch ausgesetzt werden.
Jetzt soll der Begriff der "längerfristigen Verordnung" eingeführt werden. Dabei entfällt das neue Erfordernis der Genehmigung durch die Krankenkasse. Außerdem kann ohne Therapiepause weiterbehandelt werden. Nach Überschreiten der Gesamtverordnungsmenge erhalten Patienten, bei denen die Therapie medizinisch notwendig ist - also beispielsweise Patienten mit Schlaganfall, Multiples Sklerose oder auch Kinder mit schweren spastischen Lähmungen -, weiterhin die erforderliche Behandlung.
Bei "längerfristigen Verordnungen" sollen die Ärzte die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen können. Das würde bedeuten, dass das bekannte "Zehner-Rezept" insbesondere bei chronisch Kranken weiter genutzt werden kann.
Hinweis: Wird diese Regelung umgesetzt, müssen Sie Ärzten und Patienten diese neuen Möglichkeiten erläutern. So sichern Sie sich weitere Verordnungen und schaffen gleichzeitig Vertrauen bei den Patienten! Abzuwarten bleibt, ob die längerfristige Verordnung nur bei bestimmten Krankheiten vorgesehen wird oder ob es dem verordnenden Arzt überlassen bleibt, eine solche Verordnung auszustellen.
Bei Überschreiten der Gesamtverordnungsmenge oder auch bei Unterschreiten der Therapiepause ist eine Verordnung des Arztes "außerhalb des Regelfalles" erforderlich. Diese muss vor Beginn der Behandlungsserie von der Krankenkasse genehmigt werden. Damit nun sichergestellt wird, dass durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechung entsteht, ist vorgesehen, dass die Genehmigung durch die Krankenkasse als erteilt gilt, wenn sich diese nicht innerhalb von fünf Tagen entschieden hat.
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