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  • 02.12.2010 | Abrechnung

    In diesem Rechtsverhältnis stehen Kasse, Patient und Therapeut zueinander

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Mannheim, www.baehrle-partner.de

    Grundlage jeder Behandlung ist der zwischen Patient und Physiotherapeut/Ergotherapeut bzw. Logopäde abgeschlossene Behandlungsvertrag. Inhalt und Umfang der Behandlung werden durch die ärztliche Verordnung bestimmt, die der Patient von seinem behandelnden Arzt bekommen hat. Bei der Abrechnung der erbrachten Behandlungen ist zwischen Privatpatienten und gesetzlich versicherten Patienten zu unterscheiden. „Praxisführung professionell“ frischt mit diesem Beitrag Ihr Wissen auf.  

    Abrechnung mit dem Privatpatienten

    Beim Privatpatienten rechnet der Praxisinhaber immer direkt mit diesem ab. Der Privatpatient selbst ist Vertragspartner des Therapeuten und damit auch Schuldner der Behandlungskosten. In welchem Umfang der Privatpatient Erstattungsansprüche gegen seine Krankenversicherung hat, ist dem behandelnden Therapeuten in der Regel nicht bekannt - und muss ihn auch nicht interessieren. Denn einen Direktanspruch, der den Therapeuten berechtigt, mit der privaten Krankenversicherung (oder der Beihilfestelle) des Privatpatienten abzurechnen, gibt es nicht.  

     

    Beispiel

    Patient P ist privat versichert. Aus seinen Erzählungen wissen Sie, dass er von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu Krankheitskosten bekommt. Nach erfolgter Behandlung rechnen Sie mit P selbst ab. Patient P muss Ihre Rechnung in voller Höhe bezahlen. Welchen Anteil der Arbeitgeber daran trägt und wann die Zahlung an P erfolgt, kann dem Therapeuten genauso gleichgültig sein wie der Zeitpunkt der Einreichung der Rechnung bei der privaten Krankenkasse.  

    Beachten Sie: Weisen Sie als Praxisinhaber Ihre Privatpatienten vor Aufnahme der Behandlung schriftlich darauf hin, dass die Ihnen zustehende Vergütung im Einzelfall höher sein kann als der Erstattungsbetrag der Krankenkasse und der Patient dann die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und der Ihnen zustehenden Vergütung selbst tragen muss. Einen Vordruck für ein Informationsblatt zu den Behandlungskosten finden Sie im Online-Service von „Praxisführung professionell“ unter www.iww.de.  

    Abrechnung bei gesetzlich versicherten Patienten

    Beim gesetzlich versicherten Patienten sieht es anders aus: Er kann aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Krankenkassen von seiner Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I beanspruchen, dass die Kasse ihm  

     

    • die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und