03.11.2008 | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Schwangere hat bei Benachteiligung Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung
von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierungen im Arbeitsumfeld. Geschützt sind unabhängig von der hierarchischen Ebene sämtliche Beschäftigte. Arbeitgeber, die die Grundsätze des AGG nicht beachten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz zeigt (Urteil vom 2.9.2008, Az: 3 Ca 1133/08, Abruf-Nr: 082950).
Sachverhalt
Der in Teilzeit beschäftigten Klägerin K war zugesagt worden, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung in ein unbefristetes umgewandelt werden würde. Als jedoch der Personalleiter P erfuhr, dass K schwanger ist, kam es nicht mehr zu einer Festanstellung. Er begründete dies gegenüber der Mutter von K mit der ihm bekannt gewordenen Schwangerschaft.
K klagte daraufhin auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens für einen Monat in Höhe von ca. 630 Euro und zusätzlich auf eine angemessene Entschädigung in Höhe von ca. 1.900 Euro wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung nach dem AGG.
Entscheidungsgründe
Das ArbG Mainz gab der Klage vollumfänglich statt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass K wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts unzulässig im Sinne des § 7 AGG benachteiligt worden sei. Der Klägerin wurde sowohl der entgangene Monatsverdienst als auch eine angemessene Entschädigung wegen der geschlechtsspezifischen Benachteiligung zugesprochen. Diese sei laut Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass es um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ging, mit 1.900 Euro noch sehr zurückhaltend beziffert.
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