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  • 07.10.2008 | Altersvorsorge

    Rentenversicherungspflicht auch bei
    selbstständiger Ausübung der Heilkunde

    von RA Sören Kleinke, FA für Medizinrecht, und Ref. Manuel Baumeister, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Physiotherapeuten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 8. April 2008 (Az: L 12 RA 119/03, Abruf-Nr: 082831) entschieden und damit eine bereits vom Bundessozialgericht (BSG) getroffene Rechtsauslegung verfestigt (Az: B 12 RA 2/03 R sowie 12 RK 31/96, Abruf-Nrn: 032794 und 082908).  

    Entscheidungsgründe

    Im konkreten Fall berief sich die gegen die Versicherungspflicht klagende Physiotherapeutin auf das sogenannte „Bill“-Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (Az: 6 A 10271/07, Abruf-Nr: 070585). Nach dieser Entscheidung kann Physiotherapeuten nach dem Heilpraktikergesetz ohne weitere Eignungsprüfung die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde erteilt werden. Der einzelne Physiotherapeut ist dann an keinerlei ärztliche Weisung gebunden.  

     

    Das LSG hielt der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass das „Bill“-Urteil nichts an ihrer Versicherungspflicht ändern würde, da es allein den beruflichen Tätigkeitsbereich außerhalb ärztlicher Verordnung betreffe. Die Klägerin behandele aber ihren eigenen Angaben zufolge überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung.  

     

    Das Gericht stellte insoweit klar, dass das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz nichts an der sozialversicherungspflichtigen Einstufung von Physiotherapeuten ändert, die überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.