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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Statusfeststellungsverfahren ist auch nach beendeter Tätigkeit möglich

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Ein Antrag auf Statusfeststellung kann vor oder nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden ( PP 03/2022, Seite 3 ff.). Ist dies aber auch nach Beendigung der Tätigkeit noch möglich? Mit dieser Frage befasste sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in seinem (Berufungs-)Urteil vom 18.11.2022 (Az. L 1 BA 91/19). Zwar betrifft der im Folgenden beschriebene Fall einen Steuerberater, der seine Kanzlei verkauft hatte und danach beim neuen Inhaber weiterarbeitete, bis es zum Streit kam. Er kann aber auch auf niedergelassene Physiotherapeuten übertragen werden. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Physiotherapeut seine Praxis verkauft und dann als freier Mitarbeiter noch weiter mitarbeitet. |

    Statusfeststellung entscheidet über Versicherungspflicht

    Im Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV), ob eine Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger ausgeübt wird. Nach Prüfung wird durch Bescheid der „Erwerbsstatus“ des Beschäftigten festgestellt. Selbstständige und abhängige Beschäftigung werden nach den von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien voneinander abgegrenzt (vgl. PP 06/2020, Seite 12 ff.). Dabei werden alle Umstände des konkreten Auftrags-/Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt. Ist der Erwerbsstatus geklärt, wird anschließend die Frage der Versicherungspflicht oder -freiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung geprüft. Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich, wenn festgestellt wird, dass der Erwerbsstatus der eines abhängig Beschäftigten, also eines Arbeitnehmers, ist.

    Was war passiert?

    Steuerberater B verkaufte seine Kanzlei mit Mandantenstamm an K zum 01.10.2003. B und K schlossen neben dem Kaufvertrag einen freien Mitarbeitervertrag. Nach diesem Vertrag übernahm B ab 01.10.2003 für K „für dessen Mandanten“ steuerberatende Tätigkeiten. B war laut Vertrag u. a. nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden, die Vergütung erfolgte umsatzabhängig. Aufwendungen, z. B. für Geschäftsreisen, wurden gesondert vergütet, nicht aber Fahrtkosten. B hatte bei den von ihm gefertigten Jahresabschlüssen ein Mitzeichnungsrecht und war berechtigt, diese im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen. B hatte eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nachzuweisen und seine Vergütung mit Rechnungen abzurechnen.