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  • 31.07.2008 | Arbeitsrecht

    Änderungskündigung muss sich auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken

    Nach einem jüngst bekannt gewordenen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 26. Juni 2008 (Az: 2 AZR 147/07, Abruf-Nr: 082271) müssen sich Änderungskündigungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.  

    Im konkreten Fall wurde einem Hausmeister gekündigt und ihm gleichzeitig eine neue Stelle unter der Bedingung angeboten, dass er eine Dienstwohnung beziehen muss. Das BAG sah die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als unwirksam an, da der Arbeitgeber mit der Änderungskündigung keine Änderungen und Anpassungen des Arbeitsverhältnisses vornehmen darf, die nicht notwendig sind. Da im entschiedenen Fall der Hausmeister bewiesen hatte, dass er seine Tätigkeit auch von seiner Privatwohnung aus erledigen kann, wurde die Verknüpfung mit dem Bezug einer Dienstwohnung als nicht notwendig angesehen. Müssen Sie als Physiotherapeut also die Anzahl Ihrer Mitarbeiter reduzieren, können Sie an eine Änderungskündigung nicht weitere, nicht erforderliche Bedingung knüpfen. Zum Beispiel daran, dass der Mitarbeiter künftig das eigene Auto für Hausbesuche benutzen muss, dafür aber keinen Auslagenersatz erhält.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 4 | ID 120741