30.04.2009 | Arbeitsrecht
Androhung von Arbeitsunfähigkeit berechtigt zur fristlosen Kündigung
Bereits die Ankündigung einer Krankmeldung im Zusammenhang mit einem nicht genehmigten Urlaubsantrag kann für Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz ist ein Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben, wenn ein Angestellter droht, er werde sich für den Fall, dass der Arbeitgeber ihm keinen Urlaub gewährt oder bewilligten Urlaub nicht verlängert, arbeitsunfähig melden (Urteil vom 9.6.2008, Az:
5 Sa 58/08). Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Ankündigung noch nicht erkrankt war und sich aufgrund fehlender Beschwerden auch noch nicht krank fühlen konnte.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Schlosser seinen zuvor nicht genehmigten Urlaub dadurch erreichen wollen, dass er sich nach entsprechender Ankündigung für den veranschlagten Zeitraum unfallbedingt arbeitsunfähig meldete. Das LAG sah in diesem Vorgehen eine Nötigung des Arbeitgebers, durch die der Angestellte gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber für die Zukunft in erheblichem Maße belastet habe. Nach Abwägung der Interessen sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses demzufolge unzumutbar und dessen sofortige Beendigung durch fristlose Kündigung rechtens gewesen.