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  • 04.05.2011 | Arbeitsrecht

    Arbeitnehmer dürfen offen über Gehalt reden

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Gespräche über das Gehalt sind für viele ein Tabuthema - aus juristischer Sicht ist eine derartige Zurückhaltung hingegen nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass vertragliche Klauseln, die einem Arbeitnehmer untersagen, mit Arbeitskollegen über die Höhe des Gehalts zu sprechen, unwirksam sind (Urteil vom 21.10.2009, Az: 2 Sa 237/09).  

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, der ihn abgemahnt hatte, weil er mit einem Kollegen über die Höhe seines Gehalts gesprochen hatte. Der schriftliche (Formular-)Arbeitsvertrag untersagte dem Arbeitnehmer explizit, über die Höhe seiner Bezüge zu sprechen.  

     

    Die Richter teilten die Bedenken des Arbeitnehmers hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger Klauseln. Sie betonten, dass eine vom Arbeitgeber einseitig gestellte, allgemeine Geschäftsbedingung in Arbeitsverträgen unwirksam sei, und verpflichteten diesen somit, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen. Solche Klausel stellen nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Jeder Arbeitnehmer müsse frei über sein Gehalt reden dürfen, da das Gespräch mit Kollegen die einzige Möglichkeit sei, um festzustellen, ob der Arbeitgeber bei der Lohnhöhe den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalte.  

     

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (hergeleitet aus Art. 3 GG) besagt, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer willkürlich anders als einen anderen vergleichbaren Arbeitnehmer behandeln darf. Der Arbeitgeber ist individualrechtlich jedoch nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern ungleich zu vergüten (BAG, Urteil vom 13.09.2006, Az: 4 236/05), das heißt, die einzelne finanzielle Besserstellung eines Arbeitnehmers kann auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht immer vermieden werden.  

    Fazit

    In zahlreichen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, in denen dem Arbeitnehmer pauschal verwehrt wird, über die Höhe seines Gehalts zu sprechen. Doch die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers, um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wird, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen - auch über die Höhe des Gehalts. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung zur Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer begrüßenswert.