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  • 29.07.2010 | Arbeitsrecht

    Arbeitsverträge mit angestellten Therapeuten: Wählen Sie die richtige Gestaltung!

    von RA Hartmut Geil, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen, www.kguk.de, Bielefeld

    Arbeitsverträge gehören auch für Therapeuten zum lästigen Papierkram. Aber wenn es zum Streit kommt, spart ein klarer Vertrag oft Zeit und Kosten und verhindert manchmal sogar den Streit vor Gericht. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag im Rahmen eines Musterarbeitsvertrags mit Anmerkungen.  

    Musterarbeitsvertrag mit Erläuterungen

    Der Mustervertrag im Online-Service (www.iww.de, Rubrik „Musterverträge“) ist vergleichsweise kurz gefasst. Er enthält die Angaben, die jeder Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer schriftlich geben muss, und trifft Regelungen, durch die eine Reihe typischer Probleme vermieden werden können. Kursiv gesetzte Textabschnitte sind als freiwillige bzw. alternative Zusatzvereinbarungen anzusehen. Im Mustervertrag wird bewusst darauf verzichtet, für alle denkbaren Konfliktfälle Regelungen zu schaffen. Häufig bringt die Verwendung allzu ausführlicher Musterarbeitsverträge mehr Nachteile als Vorteile, da oft Regelungen enthalten sind, die für das konkrete Arbeitsverhältnis nicht passen. Das Muster kann insofern lediglich als Orientierungshilfe dienen, welche Punkte in einen Vertrag gehören. Gegebenenfalls muss der Vertrag noch auf individuelle Interessenlagen angepasst werden.  

    Grundsätzliches zur Orientierung an Tarifverträgen

    Tarifverträge, die regeln, wie hoch die Vergütung von Therapeuten ist, bestehen lediglich im öffentlichen Dienst. In der privaten Wirtschaft werden die Gehälter frei verhandelt. Allerdings kann man im Arbeitsvertrag auf Tarifverträge verweisen oder eine vollständige oder teilweise Geltung der Tarifverträge vereinbaren. Letzteres hat aber seine Tücken: Wohl überlegt sein will die Vereinbarung des Gehaltstarifvertrags mit seiner Bezahlung nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen. Individuelle Regelungen des Entgelts dürften sinnvoller sein. Vor einer Vereinbarung auf Basis des Manteltarifvertrages wird sich der Arbeitgeber auch zu überlegen haben, ob er die dort garantierten Leistungen erbringen kann und will. Ein 13. Monatsgehalt zum Beispiel wird nicht jede Praxis tragen können. Überdies muss sich jeder, der im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung verweist, darüber im Klaren sein, dass er die Inhalte des Arbeitsvertrags und die Höhe des Entgelts von Tarifverhandlungen abhängig macht, auf die er keinerlei Einfluss hat. Eine Abweichung ist dann nur über den Weg der Änderungskündigung möglich.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 4 | ID 137470