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  • 30.04.2009 | Arbeitsrecht

    Bundesarbeitsgericht bestätigt Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgeld

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    In vielen Praxen kommt es jedes Jahres zu Diskussionen um das Weihnachtsgeld. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für Arbeitgeber erfreuliche Entscheidung gefällt (Urteil vom 21.1.2009, Az: 10 AZR 219/08).  

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Angestellte eines Fahrzeughandels von ihrer Arbeitgeberin für das Jahr 2006 die Zahlung des Weihnachtsgeldes, welches sie von 1999 bis 2005 jeweils in gleicher Höhe, nicht aber 2006, erhalten hatte. Die Arbeitgeberin bat in einem der Gehaltsabrechnung beigefügten Schreiben um Verständnis und wies auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage hin. Während die Angestellte der Auffassung war, einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben, weil die Zahlung bisher üblich war (Gewohnheitsrecht), meinte die Arbeitgeberin, dass der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt dieser Ansicht entgegenstehe.  

    Entscheidungsgründe

    Nach den Ausführungen des BAG gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von zum Beispiel Weihnachtsgeld hat, wenn es drei Jahre hintereinander gezahlt wurde. Allerdings gilt diese Regelung nicht, wenn der Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält. Im verhandelten Fall befand das BAG, dass der Vorbehalt klar und verständlich formuliert und daher gültig ist. Insofern sei ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass der Einbehalt des Weihnachtsgeldes auch nicht frühzeitig angekündigt werden müsse. Die Beifügung eines Schreibens zum Zeitpunkt der (Nicht-)Zahlung sei ausreichend.  

    Praxishinweis

    Vereinbaren Sie in Ihren Arbeitsverträgen, dass die Zahlung von Weihnachtsgeld und ähnlichen Leistungen freiwillig erfolgt und auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht.  

     

    Musterformulierung

    „Die Gewährung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“