31.08.2009 | Arbeitsrecht
Fortbildungen: Zu lange Bindungsdauer führt zu Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nur dann zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet werden kann, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für ihn ist und er nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird (Urteil vom 14.1.2009, Az: 3 AZR 900/07, Abruf-Nr: 090608).
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin absolvierte eine einjährige Fortbildung im Umfang von 500 Stunden und damit einer Arbeitszeit von ca. drei Monaten. Im Fortbildungsvertrag ist geregelt: „Für je einen Monat der Beschäftigung nach Ende des Lehrgangs werden 1/60 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.“ Es war somit eine Bindungsdauer von fünf Jahren vereinbart. Die Mitarbeiterin kündigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der fünf Jahre und sollte nun die verbliebenen Fortbildungskosten zurückzahlen.
Entscheidungsgründe
Das BAG entschied, dass eine zu lange Bindungsdauer grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel führt. Insofern war auch die schrittweise Reduktion der Rückzahlung unwirksam. Das Gericht führte weiter aus, dass eine Vertragsbestimmung immer dann unangemessen ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Und das, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Praxistipp: Vereinbarungen von Rückzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Hierbei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu beachten. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind die vom BAG entwickelten Richtwerte einzelfallbezogen anhand der Vorteile der Ausbildung und den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Grenzen für die Bindung des Mitarbeiters
Fortbildungsdauer | Bindungsfrist |
bis zu einem Monat | bis sechs Monate |
bis zwei Monate | bis ein Jahr |
drei bis vier Monate | bis zwei Jahre |
sechs Monate bis ein Jahr | bis drei Jahre |
über zwei Jahre | bis fünf Jahre |
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