29.01.2008 | Arbeitsrecht
Geld aus der Kasse leihen – ein außerordentlicher Kündigungsgrund
Schon der Verdacht auf eine Straftat reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 9. Mai 2007 (Az: 8 Sa 39/07, Abruf-Nr: 080257).
Dem für die Kasse verantwortlichen Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt, nachdem er 10 Euro aus der Kasse genommen hatte. Der 1954 geborene Angestellte war seit 1975 im Unternehmen beschäftigt. Der Mitarbeiter argumentierte, dass das „Ausleihen“ nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreiche, da es durchaus üblich gewesen sei, Geld aus der Kasse zu nehmen und dieses am nächsten Tag wieder in die Kasse zu legen – was er ja auch getan habe.
Dieser Argumentation widerspricht jedoch das Gericht in seiner Entscheidung. Es stellt fest, dass eine vom Arbeitnehmer begangene Straftat grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, zumal gerade in diesem Einzelfall kein Einverständnis gegeben war, sich das Geld aus der Kasse zu leihen.
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