01.09.2006 | Arbeitsrecht
Jetzt leicht möglich: Befristete Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrags
Einen bestehenden befristeten Arbeitsvertrag können Sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 26. Juli 2006 (Az: 7 AZR 514/05) verlängern – ohne einen neuen Vertrag aufsetzen zu müssen. Es genügt, wenn der Mitarbeiter Ihr Verlängerungsangebot gegenzeichnet.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber seiner Angestellten in einem Schreiben die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages angeboten, was die Arbeitnehmerin auch unterschrieben hat. Vor Gericht argumentierte sie jedoch später, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, da die für die Befristung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden sei.
Das BAG stellt dazu fest: Ist die Schriftform vorgeschrieben, so ist es erforderlich, dass beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Hierzu genügt es, das in einem entsprechenden Schreiben enthaltene Vertragsangebot des Arbeitgebers von dem Mitarbeiter auf demselben Schreiben unterzeichnen zu lassen.
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