01.04.2010 | Arbeitsrecht
Kündigung während der Elternzeit - Abfindung berechnet sich auf Grundlage der früheren Arbeitszeit
Die Entlassungsentschädigung (Abfindung) für einen in Vollzeit angestellten Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Elternzeit auf Teilzeitbasis weiterbeschäftigt und währenddessen fristlos entlassen wird, berechnet sich auf der Grundlage seines Vollzeitgehalts. Eine Verkürzung der Entschädigung ist rechtswidrig, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 (Az: C-116/08, Abruf-Nr: 100154).
Dem Rechtsspruch lag die Klage einer Arbeitnehmerin zugrunde, die unbefristet in Vollzeitbeschäftigung tätig war. Nach der Geburt eines Kindes vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Teilzeitbasis zu halbierten Bezügen. Noch vor Ablauf der Elternzeit wurde der Angestellten mit sofortiger Wirkung gekündigt. Ihre Abfindung wurde auf der Grundlage ihres für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Gehalts berechnet. Hierin sahen die Luxemburger Richter einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Nach § 2 Nr. 6 der europäischen „Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub“ müssten Ansprüche, die eine Arbeitnehmerin zu Beginn eines „Elternurlaubs“ bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der nachwuchsbedingten Beschäftigungsreduzierung uneingeschränkt bestehen bleiben. So werde gewährleistet, dass sich Arbeitnehmer im Anschluss an eine Elternzeit hinsichtlich ihrer Rechte in derselben Situation wie vorher befänden.