01.05.2007 | Arbeitsrecht
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
In Praxen kann unklar sein, ob und wann „Alt-Arbeitnehmer“ noch Kündigungsschutz nach dem alten Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Hintergrund: Das KSchG greift seit 1. Januar 2004 erst ab zehn Arbeitnehmer (früher fünf). Wann genau für langjährig Beschäftigte der Kündigungsschutz wegfällt, war bisher umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun in einem Urteil zu dieser Problematik geäußert (Az: 2 AZR 840/05, Abruf-Nr: 063007):
- Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz.
- In der seit 2004 geltenden Fassung gilt das KSchG nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat – solange zehn Arbeitnehmer nicht erreicht sind.
- Schrumpft eine Praxis nach dem 31. Dezember 2003 auf fünf oder weniger Personen, genießt keiner der im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz. Dies gilt auch, wenn für ausgeschiedene Alt-Arbeitnehmer andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche „Ersatzeinstellung“ reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus.
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 4 | ID 111969