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  • 02.12.2010 | Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz: Mitarbeiter verschiedener Standorte sind nicht zwangsläufig zu addieren

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus - Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Größere Praxen beschäftigen häufig Mitarbeiter an mehreren Standorten. Bei einer anstehenden Kündigung stellt sich die Frage, ob die unterschiedlichen Betriebsstätten auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne angesehen werden müssen, wenn sie organisatorisch selbstständig arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage in einem aktuellen Urteil verneint (Urteil vom 28.10.2010, Az: 2 AZR 392/08).  

    Sachverhalt

    Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer in zwei Instanzen erfolgreich gegen seine Kündigung. Denn sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) gingen davon aus, dass das KSchG anwendbar sei. Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigte in Leipzig mindestens acht, in Hamburg sechs Arbeitnehmer - also mehr als 10 insgesamt.  

     

    Merke!

    Arbeitnehmern in kleinen Praxen kann in der Regel leichter gekündigt werden als in großen Praxen. Sie können sich, soweit das Arbeitsverhältnis nicht schon sehr lange besteht, erst dann auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) berufen, wenn im selben Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (lesen Sie Details dieser sogenannten „Kleinbetriebsklausel“ in „Praxisführung professionell“ - PP - Nr. 10/2009, S. 14).  

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe habe, würden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht zwangsläufig zusammengerechnet werden. Betont wurde, dass es sich aber tatsächlich um organisatorisch hinreichend getrennte Standorte, mithin um selbstständige Betriebe handeln müsse. Das BAG verwies den Fall an das LAG zurück, welches sich nun erneut mit der Sache befassen muss.  

     

    Praxishinweis

    Je nach Grad der organisatorischen Selbständigkeit ist es aufgrund der Entscheidung des BAG denkbar, dass zum Beispiel ein physiotherapeutisches Rehabilitations- und Therapiezentrum, welches von einer Praxis für Physiotherapie betrieben wird, von der Praxis selbst unter kündigungsschutzrechtlicher Betrachtung als eigenständiger Kleinbetrieb zu werten ist. Eine abschließende Bewertung muss indes vorbehalten bleiben, bis die Urteilsgründe vorliegen.