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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | In der Regel ist eine Kündigung im Kleinbetrieb wirksam, wenn mit ihr ein rechtlich gebilligter Zweck verfolgt wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden (Az: 5 Sa 103/11). Wir nehmen das Urteil zum Anlass, die Kündigungsoptionen des Therapeuten als Arbeitgeber zu verdeutlichen. |

    Der Fall und die Entscheidung

    Eine hoch verschuldete Gemeinde mit etwa 700 Einwohnern kündigte im Jahr 2010 einem seit 1992 angestellten Mitarbeiter zu Ende November. Er war mit Hausmeistertätigkeiten an den Gemeindegebäuden betraut gewesen. Die von ihm bislang erbrachten Tätigkeiten sollten fremd vergeben oder ehrenamtlich durch Einwohner erbracht werden. Dadurch sollten jährlich etwa 17.500 Euro eingespart werden. Der Gemeindemitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage, die jedoch erfolglos blieb. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung finde, da in der Gemeinde weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt wurden. Im Übrigen sei die Kündigung weder willkürlich noch aus sonstigen Gründen zu beanstanden.

    PRAXISHINWEIS | Das KSchG soll einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes und den wirtschaftlichen bzw. betrieblichen Interessen des Arbeitgebers schaffen. Im Ergebnis wird die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zugunsten des Schutzes des Arbeitnehmers erheblich eingeschränkt. Findet das KSchG Anwendung, kann der Arbeitgeber nur noch mit einem gerichtlich überprüfbaren Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) kündigen. Auch bei Kündigungen, die nicht unter das KSchG fallen, muss der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Insofern darf die Kündigung insbesondere nicht willkürlich ausgesprochen werden.

    Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

    Bevor Praxisinhaber Mitarbeitern kündigen, sollten sie prüfen, ob das KSchG anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn: