02.12.2010 | Arbeitsrecht
Mitteilungspflichten Ihrer Mitarbeiter bei Krankheit
von Dietmar Kern, Wirtschaftspublizist, Ludwigsburg
Im Krankheitsfall bestehen für Ihre Angestellten bestimmte Mitteilungspflichten. „Praxisführung professionell“ gibt Ihnen einen Überblick.
Anzeigepflichten des Mitarbeiters
In Bezug auf die Anzeigepflichten des Arbeitnehmers müssen Sie unterscheiden zwischen:
- der Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und
- der Vorlage des sogenannten „Gelben Scheins“, dem ärztlichen Attest über die Arbeitsunfähigkeit.
Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist Ihr Mitarbeiter verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen (Anzeigepflicht). Damit sollen Sie in die Lage versetzt werden, den Arbeitsausfall anderweitig zu kompensieren.
Der Arbeitnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Sie die Mitteilung schnellstmöglich erreicht. Regelmäßig muss die Mitteilung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der üblichen Öffnungszeiten vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen. Dabei genügt schon ein Telefonanruf, eine besondere Form der Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Auch eine schriftliche Anzeige, die erst am nächsten Tag mit der Post bei Ihnen eingeht, ist daher verspätet.
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