02.06.2008 | Arbeitsrecht
Resturlaubsanspruch geht auch bei zweiter Elternzeit nicht verloren
Nach § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss ein Arbeitgeber Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht oder nur zum Teil erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, ist der Urlaub gemäß § 17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Folgt nun auf die erste eine zweite Elternzeit, verfiel bisher der Resturlaub aus der ersten Elternzeit, da dieser aufgrund der zweiten Elternzeit nicht mehr genommen werden könne. Mit Urteil vom 20. Mai 2008 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält (Az: 9 AZR 219/07, Abruf-Nr: 081645).
Nach §
17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss ein Arbeitgeber Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht oder nur zum Teil erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, ist der Urlaub gemäß §
17 Abs. 3 BEEG abzugelten. Folgt nun auf die erste eine zweite Elternzeit, verfiel bisher der Resturlaub aus der ersten Elternzeit, da dieser aufgrund der zweiten Elternzeit nicht mehr genommen werden könne. Mit Urteil vom 20. Mai 2008 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhält (Az:
9 AZR 219/07, Abruf-Nr: 081645).
Quelle:
Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119607
Facebook
Werden Sie jetzt Fan der PP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.
Zu Facebook
Ihr Newsletter zum Thema Praxisführung
Regelmäßige Informationen zu
- aktueller Rechtsprechung
- Personalführung & Arbeitsrecht
- wirtschaftlicher Praxisorganisation