04.11.2010 | Arbeitsrecht
Sonderzahlungen: Das sollten Sie als Praxisinhaber wissen
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Rehborn, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
In der arbeitsrechtlichen Beratung nehmen Fragestellungen zu Sonderzahlungen im Allgemeinen und zum Weihnachtsgeld im Besonderen einen erheblichen Umfang ein. Dies liegt hauptsächlich daran, dass Vertragsklauseln verwendet werden, die inhaltlich nicht (mehr) den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, weil es hierzu neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gibt. „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen die aktuelle Rechtslage und stellt Ihnen eine Musterklausel zur Verfügung, die diesen Vorgaben Rechnung trägt.
Der Anspruch auf Sonderzahlungen
Typischerweise werden in Arbeitsverträgen die Begriffe „13. Monatsgehalt“, „Weihnachtsgeld“ und/oder „Urlaubsgeld“, „Gratifikation“ oder „Sonderzahlung“ gebraucht. Eine rechtlich eindeutige Unterscheidung erfolgt aber meist nicht. Teilweise werden diese Formulierungen sogar im gleichen Zusammenhang in einer Klausel verwendet.
Verschiedene Begriffe und ihre Folgen
Um sicher klären zu können, ob ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht, ist daher zu differenzieren:
- Wird die Zahlung eines „13. Gehalts“ im Vertrag zugesagt, hat der Arbeitnehmer einen fixen Zahlungsanspruch auf das zusätzliche Gehalt. Mit diesem soll Arbeitsleistung zusätzlich zu dem laufenden Entgelt vergütet werden.
- Die Gratifikation ist eine besondere Zuwendung des Arbeitgebers, die er zu einem bestimmten Anlass zusätzlich zur vereinbarten Arbeitsvergütung zahlt (Weihnachten, Betriebsjubiläum). Besteht keine gesonderte Regelung, ist Zweck einer Gratifikationszahlung sowohl die Belohnung der Betriebstreue als auch die zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung.
Betriebliche Übung
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