10.01.2008 | Arbeitsrecht
Teilzeitkräfte: Anspruch auf gleichmäßige Verteilung von erhöhtem Stundenbedarf?
In Ausgabe 7/2007 von „Praxisführung professionell“ (S. 5 f.) haben wir darüber berichtet, dass Teilzeitbeschäftigte gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bei der Besetzung einer im Betrieb ausgeschriebenen vollen Stelle grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen sind. Im Anschluss daran haben uns Leser die folgende Frage gestellt: Der Physiotherapeut A beschäftigt die Teilzeitkräfte B und C. In der Praxis fällt ein erhöhtes Arbeitsvolumen im Umfang von weiteren16 Zeitstunden an, das A gern durch B abdecken möchte. Auf eine entsprechende Nachfrage hin erklären jedoch sowohl B als auch C ihre Bereitschaft, das gestiegene Arbeitszeitvolumen zu übernehmen. Muss A jetzt jeder Teilzeitkraft eine Aufstockung der Stundenzahl im Umfang von je 8 Zeitstunden oder kann er auch der von ihm favorisierten B allein 16 Stunden anbieten?
Rechtsprechung des BAG
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 13. Februar 2007 zugunsten des beklagten Arbeitgebers entschieden (Az: 9 AZR 575/05, Abruf-Nr: 072243). Dieser hatte in einem vergleichbaren Fall eine Teilzeitkraft favorisiert und nur deren Arbeitszeit erhöht. Zwar müsse der Arbeitgeber die Vorgaben des § 9 TzBfG beachten, wenn er weitere (Teilzeit-)Arbeitsplätze einrichtet. Die Vorschrift gelte indes nicht, wenn – wie vorliegend – kein neuer (Teilzeit-)Arbeitsplatz eingerichtet wird, sondern lediglich ein Stundendeputat aufgestockt werden soll. Bekunden in einem solchen Fall mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Interesse, sei der Arbeitgeber bei der Auswahl frei, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet. Insbesondere bestehe nach § 9 TzBfG auch keine Verpflichtung, das gestiegene Arbeitszeitvolumen gleichmäßig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.
Praxishinweise
Physiotherapeuten, die einen erhöhten Arbeitskräftebedarf haben und Teilzeitkräfte beschäftigen, sollten prüfen, ob sich eine „Inhouse-Lösung“ anbietet, und folgenden Unterschied beachten:
- Soweit der Bedarf durch eine bereits angestellte Teilzeitkraft abgedeckt werden soll, ist der Physiotherapeut bei mehreren Interessenten in der Auswahl frei.
- Schreibt der Physiotherapeut hingegen eine weitere (Teilzeit-)Stelle aus, ist er an die strikten Vorgaben des § 9 TzBfG gebunden.