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  • 01.02.2007 | Arbeitsrecht

    Vorsicht bei befristeten Mitarbeiterverträgen

    Nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer aus Gründen der Arbeitsmarktförderung ohne sachlichen Grund mit einem befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren eingestellt werden. Innerhalb dieser zeitlichen Grenze ist es zulässig, den Vertrag höchstens dreimal zu verlängern. Vorsicht ist allerdings für Arbeitgeber bei Verlängerungen solcher Arbeitsverträge geboten: Wird die Verlängerung mit der Veränderung von anderen Vertragsbestandteilen verbunden, führt dies zur Unwirksamkeit des Vertrages – mit der Folge, dass aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 23.08.2006, Az: 7 AZR 12/06 – Volltext unter: www.iww.de, Abruf-Nr: 063219).  

     

    Die Änderungssperre von befristeten Arbeitsverträgen soll Arbeitnehmer davor schützen, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit für ihn nachteiligen Bedingungen verknüpft wird. Dieser Grundsatz gilt nach BAG-Auffassung auch dann, wenn der Vertrag eine günstigere Regelung – hier eine Gehaltserhöhung – enthält.  

     

    Praxistipp: Wollen Sie einem befristet angestellten Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung gewähren, sollten Sie diese separat und nicht zusammen mit der Verlängerung des Vertrags vereinbaren.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 6 | ID 89843