04.11.2010 | Arbeitsrecht
Zweite Probezeit kann zulässig sein
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norderney
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine erneute Befristung zur Erprobung für sechs Monate selbst nach vorheriger sechsmonatiger Erprobung zulässig sein kann (Urteil vom 2.6.2010, Az: 7 AZR 85/09, Abruf-Nr: 103481).
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer „auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter“ mit einer Probezeit von sechs Monaten eingestellt. Nachdem seine Leistungen zwar im Grunde zufriedenstellend, in einem bestimmten Bereich aber mangelhaft waren, wurde der Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgelöst und zur Erprobung auf weitere sechs Monate (unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz) befristet. Hintergrund der Erprobung war ein Grad der Behinderung von 30 Prozent aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms. Der Arbeitnehmer wollte nun festgestellt haben, dass die weitere Befristung zur Erprobung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam und er unbefristet beschäftigt ist.
Entscheidungsgründe
Das BAG führt in seiner Entscheidung aus, dass die Befristung grundsätzlich gerechtfertigt ist, da im Gesetz keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer genannt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Im Allgemeinen würden aber nach dem Vorbild des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen.
Die weitere sechsmonatige Erprobung war im vorliegenden Fall sachgerecht, da sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer Umstände als nicht ausreichend erwiesen hatte. Wegen der spezifischen persönlichen Situation des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags, war seine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz angezeigt. Die gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahme wurde veranlasst, um ihm eine vertragsgemäße Erbringung seiner Tätigkeiten zu ermöglichen und sein Leistungsvermögen, das bis dahin als mangelhaft eingeschätzt wurde, angesichts der bekannt gewordenen Behinderung überhaupt zuverlässig beurteilen zu können.
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