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  • 04.05.2011 | Arbeitssicherheit

    Unterrichtung und Unterweisung von Arbeitnehmern im Arbeitsschutz

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    Durch Maßnahmen der Arbeitssicherheit soll der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben geschützt und sein Arbeitsplatz menschengerecht gestaltet werden. „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzes vor.  

    Arbeitgeberpflicht 1: Unterrichtung der Arbeitnehmer

    Jeder Arbeitgeber muss die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen unterrichten (§ 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG]). Sind wegen der vorhandenen Gefahren Schutzmaßnahmen getroffen worden oder noch zu treffen, sind die Arbeitnehmer hierüber zu informieren (§ 9 Abs. 2 ArbSchG). Einzelheiten zu den Unterrichtungspflichten werden in speziellen Rechtsverordnungen geregelt, zum Beispiel in den Unfallverhütungsvorschriften.  

    Arbeitgeberpflicht 2: Konkrete Unterweisung(en)

    Mit der Unterrichtung der Arbeitnehmer ist es aber nicht getan: Jeder Arbeitgeber hat darüber hinaus sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG). Eine Unterweisung ist immer auf einen konkreten Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich bezogen und umfasst konkrete Anweisungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz an diesem konkreten Arbeitsplatz umzusetzen, aber auch allgemeine Erläuterungen.  

     

    Merke!

    Eine Unterweisung ist nur dann ausreichend, wenn der Mitarbeiter auch verstanden hat, was von ihm in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erwartet wird. Fragen Sie als Unterweiser den Mitarbeiter, ob ihm noch etwas unklar ist. Stellen Sie dem Mitarbeiter Fragen zum Erklärten. Stimmt die Antwort nicht, dann wiederholen Sie die Unterweisung!  

    Die Pflicht zur Unterweisung trifft den Arbeitgeber nicht nur bei der Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters, sondern immer wieder während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel bei  

     

    • einer Veränderung des Aufgabenbereichs
    • Anschaffung und Einführung neuer Arbeitsmittel,
    • Einführung neuer Arbeits- oder Behandlungsabläufe
    • Aufnahme neuer Behandlungsmethoden.