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  • 01.05.2005 | Bankenrecht

    Depot-Wechsel: Kein Entgelt für Banken bei Wertpapier-Übertragungen

    Banken dürfen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klauseln verwenden, wonach Bankkunden ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot zahlen müssen. Derartige Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2004 (Az: XI ZR 49/04) unwirksam.  

     

    Die Übertragung von Wertpapieren sei eine Leistung, die die Bank in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht und nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbringe, so das Gericht. Folglich können die Kosten eines Depotwechsels auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden.  

     

    Hinweis: Der Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Übertragung der Wertpapiere bei Depotschließung oder bei fortgesetzter Geschäftsverbindung erfolgt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 17 | ID 89889